Satzung des Lippischen Heimatbundes

(in der Fassung vom 4. Mai 2019)

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Lippischer Heimatbund e.V.”. Der Verein ist beim Amtsgericht Lemgo unter VR 60340 eingetragen und rechtsfähig.
Der Verein hat seinen Sitz in Detmold. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des früheren Landes Lippe und des Kreises Lippe.

§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Lippische Heimatbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff.AO).
Der Lippische Heimatbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Lippischen Heimatbundes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Lippischen Heimatbundes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben
Der Lippische Heimatbund bezweckt die Erhaltung, Förderung und Entwicklung der natürlichen und geschichtlich gewordenen Eigenarten der Lippischen Heimat.

Er will insbesondere die lippische Kultur und ihre Bindung an Heimat, Geschichte und Brauchtum pflegen, Natur und Umwelt schützen und an der sinnvollen Ausgestaltung auch des künftigen Heimatraumes mitarbeiten.

Der Lippische Heimatbund wird dabei auch neuen Kräften und Einflüssen gegenüber offen sein. Unsere Heimat in ihrer charakteristischen Erscheinung zu erhalten und fortzuentwickeln, bleibt ein wichtiges Ziel.

Der Verein misst der Kinder- und Jugendarbeit eine hohe Bedeutung bei. Unter anderem will der Lippische Heimatbund schon den Kleinsten die Besonderheiten Lippes nahebringen, damit sie ihre Heimat kennen, schätzen und schützen lernen.

Der Lippische Heimatbund will Lippe gestalten und als lebens- und liebenswerte Heimat für alle Altersgruppen erhalten. Hierbei gilt es auch, die Lebensqualität in den Dörfern und Ortsteilen zu erhalten und zu verbessern. Eine Region mit reicher Natur, Kultur und Überschaubarkeit sowie einer guten Infrastruktur für Familien gilt es zu gestalten.

Der Lippische Heimatbund ist Dienstleister seiner Mitgliedsvereine; er berät, betreut und unterstützt die ehrenamtlichen Mitglieder zu Konzepten, Projekten und in der Vereinsarbeit.

Als weitere wichtige Aufgaben sieht es der Verein an, auf wissenschaftlicher Basis:

die Natur, namentlich die heimische Tier- und Pflanzenwelt, sowie die erdgeschichtlichen Eigentümlichkeiten und die Eigenart des Landschaftsbildes zu erhalten und die Landschaft vor Verunstaltungen zu bewahren,

auf das künstlerische und bauliche Schaffen der Gegenwart, auf Siedlungswesen, Ortserweiterung, Landschaftsgestaltung und Landesplanung unter Rücksichtnahme auf die überkommene Bauweise, Bauformen und die Gegebenheiten der Landschaft Einfluss zu nehmen,

die geschichtliche, erdkundliche, naturwissenschaftliche Heimat-, Landes- und Volkskunde zu pflegen, den Sinn für Brauchtum und Volkskunst sowie für die überlieferten Bau- und Handwerkskulturen zu wecken, die lippische Mundart lebendig zu erhalten sowie sich für das heimatliche Schrifttum tatkräftig einzusetzen und dafür zu werben,

die Werke der Kultur im heimischen Raum, vornehmlich Bau und Kunstdenkmäler, Friedhöfe sowie Orts und Städtebilder zu erforschen, zu schützen‚ zu erhalten und mitzugestalten.

Zu allen Zwecken und Aufgaben bündelt und vernetzt der Lippische Heimatbund die auf Heimatpflege gerichteten Bestrebungen im lippischen Raum.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Lippische Heimatbund hat:

a) als Hauptmitglieder natürliche Personen

b) als Familienmitglieder alle natürlichen Personen (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder), die zusammen mit einem Hauptmitglied im gemeinsamen Haushalt leben und dementsprechend keine Mitgliederzeitschrift beziehen,

c) als Jugendmitglieder Schüler/-innen und Studenten/-innen mit eigenem Wohnsitz bis zum Erreichen der Altersgrenze von 30 Jahren, als beitragsreduzierte Hauptmitglieder, die für die Beitragsreduktion ihren Status durch geeignete Unterlagen binnen Jahresfrist nachweisen,

d) als korporative Mitglieder, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen von Personen, wie u.a. nicht eingetragene Vereine, bürgerlich-rechtliche Gesellschaften, die nur eine Mitgliederzeitschrift pro Ausgabe erhalten und von den sonstigen Leistungen des Lippischen Heimatbundes (z.B. Versicherungsleistungen) ausgeschlossen sind.

§ 5 Auszeichnungen
Der Geschäftsführende Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um die lippische Heimat in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie können an den Sitzungen des Erweiterten Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen. Für besondere Leistungen im Lippischen Heimatbund kann der Geschäftsführende Vorstand die ”Goldene Rose“ oder die ”Silberne Rose” oder die „Ehrennadel“ des Lippischen Heimatbundes verleihen. Näheres regelt die vom Erweiterten Vorstand aufzustellende Ehrenordnung. Weitere Ehrungen kann der Erweiterte Vorstand beschließen.

§ 6 Anmeldung und Austritt
Die Anmeldung neuer Mitglieder erfolgt in Textform. Vereine oder sonstige Vereinigungen von Personen, die dem Lippischen Heimatbund als Mitgliedsverein beitreten wollen, haben diesen Wunsch in Textform unter Beifügung ihrer Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorsitzende/ der Vorsitzende, im Zweifelsfall der Geschäftsführende Vorstand, bei Ablehnung der Erweiterte Vorstand.
Mit der Aufnahme in den Lippischen Heimatbund erhält das neue Mitglied eine Mitgliedskarte. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung. Sie ist in Textform zu erklären und kann nur mit einer vierteljährlichen Frist zum Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember eines Jahres) erfolgen.
b) durch Tod eines Mitglieds oder durch Auflösung einer juristischen Person bzw. einer Vereinigung. Die Beendigung ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen – die Mitgliedschaft endet zum Ende des Jahres, in dem die Mitteilung an den Lippischen Heimatbund erfolgte. Eine anteilige Rückerstattung bereits entrichteter Jahresbeiträge erfolgt nicht.
c) durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, über den der Geschäftsführende Vorstand entscheidet.
d) Ist ein Mitglied trotz des Mahnlaufes mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge und der Mahngebühren am 15. November weiterhin im Rückstand, kann der Geschäftsführende Vorstand den Ausschluss beschließen. Mit seinem Ausscheiden aus dem Verein verliert das Mitglied alle Rechte, auch am Vereinsvermögen.
Gegen den Ausschluss kann Einspruch innerhalb eines Monats eingelegt werden, über den der Verbandsausschuss abschließend entscheidet.

§ 7 Beiträge
a) Den Jahresbeitrag der Einzelmitglieder, Familienmitglieder und Jugendmitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest. Er wird zu Beginn des Geschäftsjahres, das vom 01. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres dauert, fällig und ist spätestens bis zum 01. März des Jahres zu zahlen.
b) Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Beitragsordnung, die auch Mahngebühren bestimmt.
c) Die Höhe des Beitrages für korporative Mitglieder, juristische Personen sowie andere Vereinigungen regelt der Geschäftsführende Vorstand durch Vereinbarung.

§ 8 Mitgliedsvereine
Einzelmitglieder des Lippischen Heimatbundes können sich zu Mitgliedsvereinen zusammenschließen.
Heimatvereine oder andere Organisationen, deren Ziele im Wesentlichen mit denen des Lippischen Heimatbundes übereinstimmen, können sich als rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Mitgliedsvereine des Heimatbundes konstituieren. Sie können sich einen eigenen Namen geben oder einen früheren beibehalten; nur sollte durch entsprechenden Zusatz nach außen hin erkennbar sein, dass es sich um einen Mitgliedsverein des Lippischen Heimatbundes handelt. Ihre Satzungen und Satzungsänderungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Lippischen Heimatbundes stehen und sind dem Geschäftsführenden Vorstand vor Beschlussfassung anzuzeigen. Alle Mitglieder von aufgenommenen Vereinen sind zugleich ordentliche Mitglieder des Lippischen Heimatbundes mit allen Rechten und Pflichten.
Mitgliedsvereine gestalten ihr Vereinsleben selbstständig. In Abstimmung mit dem Heimatbund nehmen sie alleine oder gemeinsam Aufgaben des Heimatbundes auf örtlicher Ebene wahr.
Den Mitgliedsvereinen steht zur Durchführung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben ein Drittel des Heimatbundesbeitrages ihrer Mitglieder zu. Die Mitgliedsvereine sind berechtigt, eigene Spenden entgegenzunehmen, zusätzliche Beiträge zu beschließen oder von kommunalen Körperschaften Zuschüsse zu empfangen.
Sofern wegen der Erfüllung besonderer Aufgaben die eigenen Mittel nicht ausreichen, kann der Lippische Heimatbund Zuschüsse bewilligen, über die ein Verwendungsnachweis zu führen und vorzulegen ist.

§ 9 Korporative Mitglieder
Für korporative Mitglieder (§ 4 d)) gelten durch den Geschäftsführenden Vorstand gesondert aufzustellende Regelungen.

§ 10 Jugendgruppen
Der Lippische Heimatbund und seine Mitgliedsvereine können Jugendgruppen bilden. Die Jugendgruppen wählen ihre Vorstandsmitglieder selbst. In der Gestaltung ihres Gruppenlebens sind die Jugendgruppen selbstständig.

§ 11 Organe des Lippischen Heimatbundes
Organe des Lippischen Heimatbundes sind die Mitgliederversammlung, der Verbandsausschuss, der Erweiterte Vorstand, der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 17 und die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer.

§ 12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich wenigstens einmal statt. Ihre Aufgaben sind:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Erweiterten Vorstandes entgegenzunehmen und den Erweiterten Vorstand zu entlasten,
b) die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und die Beisitzer des Erweiterten Vorstandes sowie zwei Rechnungsprüfer zu wählen,
c) den Jahresbeitrag der Einzelmitglieder festzusetzen,
d) über Satzungsänderungen zu beschließen,
e) über sonstige ihr durch den Erweiterten Vorstand, den Geschäftsführenden Vorstand oder den Verbandsausschuss überwiesene, wichtige Angelegenheiten oder über Anträge von Mitgliedern, die jedoch mindestens drei Wochen zuvor beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden müssen, zu befinden,
f) über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Lippischen Heimatbundes unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch Ankündigung in der Zeitschrift „Heimatland Lippe” oder Rundschreiben in Textform sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage des Lippischen Heimatbundes einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Versendung/ Veröffentlichung der Einladung.

§ 14 Verfahren bei der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Lippischen Heimatbundes, bei Verhinderung von einem der Stellvertreter oder von einem durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden benannte Verhandlungsführerin/ benannten Verhandlungsführer geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die persönlichen und körperschaftlichen Mitglieder (d.h. juristische Personen und Vereinigungen von Personen) haben bei Abstimmung je eine Stimme. Vertretung ist bei Einzelmitgliedern nicht zulässig.
Wahlen durch Zuruf oder Handaufheben sind zulässig. Sie sind geheim durch Stimmzettel durchzuführen, wenn mindestens ein Zehntel der erschienenen Mitglieder geheime Wahl beantragt oder für eine Position mehr als eine Kandidatur vorliegt.
Die Wahlen der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben einzeln zu erfolgen; jedoch sollen die stellvertretenden Vorsitzenden und das weitere Vorstandsmitglied in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt sind die Bewerber, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Bei weiteren Wahlgängen reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.
Die Wahl der Beisitzer des Erweiterten Vorstandes erfolgt ebenfalls in einem Wahlgang. Auf Antrag erfolgt eine Einzelwahl: gewählt ist –jeweils in der Reihenfolge–, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn mehr als die Hälfte der Erschienenen eine Abstimmung verlangt.
Eine/ Ein von der Leiterin/ dem Leiter der Versammlung beauftragte Schriftführerin/ beauftragter Schriftführer nimmt über die Versammlung eine Niederschrift auf, die beide zu unterschreiben haben.

§ 15 Verbandsausschuss
Mitglieder des Verbandsausschusses sind:

  • die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine, die sich durch Vorstandsmitglieder vertreten und begleiten lassen können,

  • die Vorsitzenden der Jugendgruppen des Lippischen Heimatbundes und

  • der Erweiterte Vorstand des Lippischen Heimatbundes.

Der Verbandsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und entscheidet in Angelegenheiten der Mitgliederversammlung, die keinen Aufschub dulden sowie bei Einsprüchen gegen Ausschlüsse. Der Geschäftsführende Vorstand unterrichtet den Verbandsausschuss regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten des Heimatbundes. Auf Einberufung und Verfahren finden die §§ 12 und 13 dieser Satzung entsprechende Anwendungen.

§ 16 Der Erweiterte Vorstand
Der Erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Er besteht den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes sowie höchstens 17 Beisitzern. Bei Wahl der Beisitzer sind tunlichst alle lippischen Regionen zu berücksichtigen. Je ein weiteres Vorstandsmitglied wird über die 17 gewählten Mitglieder hinaus vom Landesverband Lippe, vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe und vom Kreis Lippe bestimmt.
Die Leiter der Fachstellen sind geborene Mitglieder des Erweiterten Vorstandes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, findet bei nächster Gelegenheit durch den Verbandsausschuss eine Nachwahl für die Restzeit statt. Ist mehr als ein Drittel der Vorstandmitglieder ausgeschieden, so hat eine einzuberufende Mitgliederversammlung den Erweiterten Vorstand insgesamt neu zu wählen.
Der Erweiterte Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Heimatbundes, soweit nicht nach dieser Satzung andere Organe zuständig sind. Er bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.

§ 17 Vorstandsbeschlüsse
Die Vorsitzende/ Der Vorsitzende des Lippischen Heimatbundes beruft die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung und tunlichst unter Ankündigung der Anträge ein, über die zu beschließen ist. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern muss sie/ er innerhalb von einer Woche eine Sitzung anberaumen. Der Erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder ist der Erweiterte Vorstand beschlussfähig. Der Erweiterte Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Bei Beratung über Angelegenheiten, die die Interessen der Mitglieder einzelner Gemeinden berühren, sollen im Vorfeld der Beschlussfassung die betroffenen Mitgliedsvereine angehört werden. Der Erweiterte Vorstand ist berechtigt, sachverständige Personen zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme für alle Fragen von Belang hinzuzuziehen.

§ 18 Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören die folgenden, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen an: die Vorsitzende/ der Vorsitzende des Lippischen Heimatbundes, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, das weitere Vorstandsmitglied und die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister an.
Der Geschäftsführende Vorstand ist für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig, wobei er sich der Ausführung durch die Geschäftsführerin/ den Geschäftsführer bedienen kann. Näheres regelt die vom Geschäftsführenden Vorstand aufzustellende Geschäftsordnung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes. Der Lippische Heimatbund wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands oder durch eines der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands gemeinsam mit der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer vertreten.
Die Vorsitzende/ Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes, Vorstandssitzungen des Erweiterten Vorstandes und i.d.R. die Versammlungen des Verbandsausschusses und der Mitgliederversammlung, bei Verhinderung einer der Stellvertreter in der Reihenfolge nach Alphabet des Nachnamens; außerdem nimmt die Vorsitzende/ der Vorsitzende die anderen ihr/ ihm in dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahr.

§ 19 Geschäftsführung
Der Lippische Heimatbund hat eine Geschäftsführerin/ einen Geschäftsführer, die/ der durch den Geschäftsführenden Vorstand bestellt und abberufen wird.
Die Geschäftsführerin/ Der Geschäftsführer ist Leiterin/ Leiter der Geschäftsstelle. Sie/ Er bereitet die Gremiensitzungen der Organe vor und nimmt an ihnen teil. Die Geschäftsführerin/ Der Geschäftsführer ist Ansprechpartnerin/ Ansprechpartner und neben den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes auch Repräsentantin/ Repräsentant des Lippischen Heimatbundes.

§ 20 Fachstellen
Für die Bearbeitung der Aufgaben des Heimatbundes auf den verschiedenen Fachgebieten kann der Vorstand besondere Fachstellen bilden und mit sachkundigen Mitgliedern besetzen.
Die Fachstellenleiter werden vom Geschäftsführenden Vorstand bestimmt und abberufen. Die Fachstellenmitglieder haben ein Vorschlagsrecht.
Hinsichtlich der Verfahrensregelungen sollen die Regelungen des § 16 dieser Satzung entsprechend angewendet werden; Beschlüsse können mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden
Fachstellen haben die Möglichkeit, ihre Beschlüsse auf der Homepage des Lippischen Heimatbundes veröffentlichen zu lassen.

§ 21 Auflösung des Lippischen Heimatbundes
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Lippischen Heimatbundes beschließen. Hierzu bedarf es der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Das vorhandene Vermögen fällt bei Auflösung des Lippischen Heimatbundes dem Landesverband Lippe für Zwecke der landschaftlichen Kulturpflege im Sinne der in § 3 dieser Satzung bezeichneten Aufgaben des Lippischen Heimatbundes zu.

§ 22 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz- Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO

  • das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO

  • das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO

  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO

  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO

  • das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und Mitgliedern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand – soweit erforderlich – einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 10. Mai 2014 und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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