Satzung des Lippischen Heimatbundes
(In der Fassung vom 14.04.2024)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Lippischer Heimatbund e.V.“. Der Verein ist beim Amtsgericht Lemgo unter VR 60340 eingetragen und rechtsfähig. Der Verein hat seinen Sitz in Detmold. Seine Tätigkeit erstreckt sich im Wesentlichen auf das Gebiet des früheren Landes Lippe und des Kreises Lippe.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Lippische Heimatbund ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Lippischen Heimatbundes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins, ausgenommen sind nachgewiesene Kosten für die unmittelbare Vereinsarbeit. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Lippischen Heimatbundes widersprechen, begünstigt werden. Der Erweiterte Vorstand kann Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Heimatbundes im Rahmen der steuerlich zulässigen Grenzen gewähren (Ehrenamtspauschale), soweit sie den Verein bei seiner Aufgabenerfüllung unterstützen.
§ 3 Zweck und Aufgaben
Der Lippische Heimatbund bezweckt die Erhaltung, Förderung und Entwicklung der natürlichen und geschichtlich gewordenen Eigenarten und Besonderheiten der lippischen Heimat.
Der Verein will insbesondere die lippische Kultur und ihre Bindung an Heimat, Geschichte und Brauchtum pflegen, Natur und Umwelt schützen und an der sinnvollen Ausgestaltung des Heimatraumes und dessen Entwicklung in der Zukunft mitarbeiten. Der Lippische Heimatbund wird dabei auch neuen Kräften und Einflüssen gegenüber offen sein. Die lippische Heimat in ihrer charakteristischen Erscheinung zu erhalten und fortzuentwickeln, bleibt ein wichtiges Ziel.
Der Verein misst der Kinder- und Jugendarbeit eine hohe Bedeutung bei. Der Lippische Heimatbund will schon Kindern die Besonderheiten von Lippe nahebringen, damit sie ihre Heimat kennen, schätzen und schützen lernen. Der Lippische Heimatbund will Lippe gestalten und als lebens- und liebenswerte Heimat für die lippischen Bürgerinnen und Bürger aller Altersgruppen erhalten und die Integration von Neubürgerinnen und Neubürgern unterstützen. Hierbei gilt es auch, die Lebensqualität in den Dörfern und Ortsteilen zu erhalten und zu verbessern. Eine überschaubare Region mit reicher Natur, Kultur und einer guten Infrastruktur für Familien gilt es zu gestalten.
Der Lippische Heimatbund ist Dienstleister seiner Orts- / Mitgliedsvereine. Er berät, betreut und unterstützt die ehrenamtlichen Mitglieder bei Konzepten, Projekten und der Vereinsarbeit.
Als weitere wichtige Aufgaben sieht es der Verein an, auf fachlicher Basis:
- die geschichtliche, erdkundliche, naturwissenschaftliche Heimat-, Landes- und Volkskunde zu pflegen,
- den Sinn für Brauchtum und Volkskunst sowie für die überlieferten Bau- und Handwerkskulturen zu wecken und zu fördern,
- die lippische Mundart lebendig zu erhalten sowie sich für das heimatliche Schrifttum einzusetzen und dafür zu werben,
- die Natur und Umwelt, namentlich die heimische Tier- und Pflanzenwelt im Bestand zu schützen und deren Lebensraum zu erhalten, sich für die vielfältige ökologische Nutzung in Lippe einzusetzen und sich für die Fragen und Ziele des Klimaschutzes einzubringen und zu berücksichtigen; den Schutz, den Erhalt und die Wiederaufforstung von Waldgebieten und -flächen zu verfolgen sowie die erdgeschichtlichen Eigentümlichkeiten und die Eigenarten des Landschaftsbildes zu erhalten und die Landschaft vor Verunstaltungen zu bewahren,
- auf das künstlerische und bauliche Schaffen der Gegenwart, auf Siedlungswesen, Ortserweiterung, Landschaftsgestaltung und Landesplanung unter Rücksichtnahme auf die überkommene Bauweise, Bauformen und die Gegebenheiten der Landschaft Einfluss zu nehmen,
- die Werke der Kultur im heimischen Raum, vornehmlich Bau- und Kunstdenkmäler, Friedhöfe sowie Orts- und Städtebilder zu erforschen, zu schützen, zu erhalten und mitzugestalten.
- Zu allen Zwecken und Aufgaben bündelt und vernetzt der Lippische Heimatbund die auf Heimatpflege gerichteten Bestrebungen im lippischen Raum.
§ 4 Mitgliedschaft
1 Natürliche Personen
Der Lippische Heimatbund hat
- als Hauptmitglieder natürliche Personen,
- als Familienmitglieder alle natürlichen Personen (Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Kinder), die zusammen mit einem Hauptmitglied im gemeinsamen Haushalt leben,
- als Jugendmitglieder Schülerinnen und Schüler, Studierende mit eigenem Wohnsitz bis zum Erreichen der Altersgrenze von 30 Jahren, die für die Beitragsreduktion ihren Status durch geeignete Unterlagen innerhalb der ersten sechs Monate des laufenden Jahres nachweisen.
2 Ehrenmitglieder
Der Geschäftsführende Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um die lippische Heimat in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie können an den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
3 Orts- / Mitgliedsvereine
Heimatvereine, andere Organisationen oder Gruppierungen, deren Ziele im Wesentlichen mit denen des Lippischen Heimatbundes übereinstimmen, können sich als rechtsfähige oder nicht-rechtsfähige Orts- / Mitgliedsvereine des Heimatbundes konstituieren. Sie können sich einen eigenen Namen geben oder einen früheren beibehalten.
Durch entsprechenden Zusatz soll nach außen erkennbar sein, dass es sich um einen Orts- / Mitgliedsverein des Lippischen Heimatbundes handelt. Ihre Satzungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Lippischen Heimatbundes stehen und sind dem Geschäftsführenden Vorstand des Lippischen Heimatbundes vor Beschlussfassung über die Aufnahme vorzulegen. Eine bestehende Gemeinnützigkeit des jeweiligen Vereins ist durch entsprechende behördliche Bestätigung nachzuweisen. Die Mitglieder des Lippischen Heimatbundes sind gleichzeitig Mitglieder des gewählten Orts- / Mitgliedsvereins mit allen Rechten und Pflichten gemäß der jeweils gültigen Fassung der Satzung des Orts- / Mitgliedsvereins.
Orts- / Mitgliedsvereine gestalten ihr Vereinsleben selbstständig. In Abstimmung mit dem Lippischen Heimatbund nehmen sie allein oder gemeinsam Aufgaben des Lippischen Heimatbundes auf örtlicher Ebene war. Die Orts- / Mitgliedsvereine sind berechtigt, eigene Drittmittel entgegenzunehmen, ihre Beiträge zu beschließen oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften Zuschüsse zu empfangen.
Die Orts- / Mitgliedsvereine haben für ihre Mitglieder den jeweiligen Beitrag des Lippischen Heimatbundes an diesen zu entrichten. Wenn der Beitragseinzug für den Orts- / Mitgliedsverein durch den Lippischen Heimatbund erfolgt, behält dieser seinen jeweiligen Beitrag ein. Für Direktmitglieder erfolgt der Beitragseinzug durch den Lippischen Heimatbund.
Sofern wegen der Erfüllung besonderer Aufgaben die eigenen Mittel des Orts- / Mitgliedsvereins nicht ausreichen, kann der Lippische Heimatbund Zuschüsse bewilligen, über die ein Verwendungsnachweis zu führen und vorzulegen ist. Diese Bewilligungen erfolgen jeweils durch Entscheidung des Geschäftsführenden Vorstandes.
4 Korporative Mitglieder
Darüber hinaus können juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen von Personen, wie unter anderem nicht eingetragene Vereine, bürgerrechtliche Gesellschaften als korporative Mitglieder die Mitgliedschaft im Lippischen Heimatbund erlangen.
Korporative Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt und sind von den sonstigen Leistungen des Lippischen Heimatbundes – zum Beispiel Versicherungsleistungen – ausgeschlossen.
Für korporative Mitglieder kann der Geschäftsführende Vorstand gesonderte Regelungen aufstellen.
§ 5 Anmeldung und Beendigung
1 Anmeldung
Die Anmeldung neuer Mitglieder erfolgt in Textform. Vereine, die dem Lippischen Heimatbund als Orts- / Mitgliedsverein beitreten wollen, haben ihre Anmeldung unter Beifügung ihrer Satzung in Textform zu beantragen, für sonstige Vereinigungen von Personen gilt dies entsprechend. Über die Aufnahme entscheidet die Vorsitzende / der Vorsitzende, im Zweifelsfall der Geschäftsführende Vorstand, bei Ablehnung der Erweiterte Vorstand.
2 Beendigung
Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Kündigung und kann nur mit einer vierteljährlichen Frist zum 31. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen,
- durch Tod eines Mitglieds, oder durch Auflösung einer juristischen Person bzw. einer Vereinigung. Die Beendigung ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Datum, an dem die Mitteilung an den Lippischen Heimatbund eingegangen ist,
- durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, über den der Geschäftsführende Vorstand entscheidet.
- Ist ein Mitglied trotz des Mahnverfahrens mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge und der Mahngebühren am 15. November des jeweiligen Jahres weiterhin im Rückstand, kann der Geschäftsführende Vorstand den Ausschluss beschließen. Mit seinem Ausscheiden aus dem Verein verliert das Mitglied alle Rechte. Gegen den Ausschluss kann Einspruch innerhalb eines Monats eingelegt werden, über den der Erweiterte Vorstand abschließend entscheidet.
§ 6 Beiträge
Den Jahresbeitrag der Einzelmitglieder, Familienmitglieder und Jugendmitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest. Er wird zu Beginn des Geschäftsjahres, das vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres dauert, fällig und ist spätestens bis zum 1. März des Jahres zu zahlen. Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung zu erlassende Beitragsordnung. Die Höhe des Beitrages für korporative Mitglieder regelt der Geschäftsführende Vorstand auf Basis der Beitragsordnung durch Vereinbarung.
Eine anteilige Rückerstattung bereits entrichteter Beiträge erfolgt bei Beendigung der Mitgliedschaft (siehe § 5) nicht.
§ 7 Organe des Lippischen Heimatbundes
Organe des Lippischen Heimatbundes sind die Mitgliederversammlung, der Verbandsausschuss, der Erweiterte Vorstand sowie der Geschäftsführende Vorstand.
1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Ihre Aufgaben sind:
- den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Erweiterten Vorstandes entgegenzunehmen,
- den Erweiterten Vorstand zu entlasten,
- die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, die Beisitzerinnen / Beisitzer des Erweiterten Vorstandes sowie zwei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer zu wählen,
- den Jahresbeitrag der Mitglieder festzusetzen,
- über Satzungsänderungen zu beschließen,
- über sonstige, ihr durch den Erweiterten Vorstand, den Geschäftsführenden Vorstand oder den Verbandsausschuss überwiesene, wichtige Angelegenheiten oder über Anträge von Mitgliedern, die mindestens drei Wochen zuvor beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden müssen, zu entscheiden,
- über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.
1.1 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Lippischen Heimatbundes unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch Veröffentlichung auf der Homepage des Lippischen Heimatbundes einzuberufen; eine Veröffentlichung kann in Heimatland Lippe erfolgen.
Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Einladung.
1.2 Verfahren bei der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Lippischen Heimatbundes, bei Verhinderung von einem / r der Stellvertreterinnen / Stellvertreter oder von einem durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden benannte / n Verhandlungsführerin / Verhandlungsführer geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die persönlichen und korporativen Mitglieder haben bei Abstimmungen eine Stimme. Vertretung ist bei Einzelmitgliedern nicht zulässig.
Wahlen durch Zuruf oder Handheben sind zulässig. Sie sind geheim durch Stimmzettel durchzuführen, wenn mindestens ein Zehntel der erschienenen Mitglieder geheime Wahl beantragt oder für eine Position mehr als eine Kandidatur vorliegt.
Die Wahlen der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben einzeln zu erfolgen. Jedoch können die stellvertretenden Vorsitzenden und das weitere Vorstandsmitglied in einem Wahlgang gewählt werden.
Gewählt sind die Bewerberinnen / Bewerber, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Bei weiteren Wahlgängen reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.
Die Wahl der Beisitzerinnen / Beisitzer des Erweiterten Vorstandes erfolgt ebenfalls in einem Wahlgang. Auf Antrag erfolgt eine Einzelwahl. Gewählt ist, jeweils in der Reihenfolge, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
Ein von der Leiterin / dem Leiter der Versammlung beauftragte / r Schriftführerin / Schriftführer nimmt über die Versammlung eine Niederschrift auf, die beide zu unterschreiben haben.
2 Verbandsausschuss
Mitglieder des Verbandsausschusses sind:
- die Vorsitzenden der Orts- / Mitgliedsvereine, die sich durch Vorstandsmitglieder vertreten und begleiten lassen können. Bei Abstimmungen hat jeder Orts- / Mitgliedsverein eine Stimme,
- die Vorsitzenden der Jugendgruppen des Lippischen Heimatbundes,
- der Erweiterte Vorstand des Lippischen Heimatbundes.
Der Verbandsausschuss bereitet die Mitgliederversammlung vor und entscheidet in Angelegenheiten der Mitgliederversammlung, die keinen Aufschub dulden sowie bei Einsprüchen gegen Ausschlüsse. Der Geschäftsführende Vorstand unterrichtet den Verbandsausschuss regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten. Auf Einberufung und Verfahren finden die §§ 7.1, 7.1.1, und 13 dieser Satzung entsprechende Anwendung.
3 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes sowie höchstens 17 Beisitzerinnen / Beisitzer.
3.1 Beisitzerinnen / Beisitzer
Die Beisitzerinnen / Beisitzer werden gleichzeitig mit den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ebenfalls für drei Jahre gewählt. Bei Wahl der Beisitzer sind möglichst alle lippischen Regionen sowie Vorschläge von Orts- / Mitgliedsvereinen zu berücksichtigen. Je ein weiteres Vorstandsmitglied wird über die gewählten Mitglieder hinaus vom Landesverband Lippe, vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe und vom Kreis Lippe bestimmt.
Darüber hinaus können die Landrätin / der Landrat des Kreises Lippe, die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe sowie die Direktorin / der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als Gäste mit beratender Stimme an den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes teilnehmen.
Die Leiterinnen / Leiter der Fachstellen sind geborene Mitglieder des Erweiterten Vorstandes.
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Erweiterten Vorstandes während der Amtszeit aus, findet durch den Verbandsausschuss eine Nachwahl für die Restzeit statt. Ist mehr als ein Drittel der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes ausgeschieden, so hat eine einzuberufende Mitgliederversammlung den Erweiterten Vorstand insgesamt neu zu wählen.
Der Erweiterte Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Heimatbundes, soweit nicht nach dieser Satzung andere Organe zuständig sind. Er bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.
3.2 Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes
Die Vorsitzende / der Vorsitzende des Lippischen Heimatbundes beruft die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung und möglichst unter Ankündigung der Anträge ein, über die zu beschließen ist. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern muss innerhalb einer Woche eine Sitzung anberaumt werden.
Der Erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder ist der Erweiterte Vorstand beschlussfähig. Der Erweiterte Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Bei Beratung über Angelegenheiten, die die Interessen der Mitglieder einzelner Gemeinden berühren, sollen im Vorfeld der Beschlussfassung die betroffenen Orts- / Mitgliedsvereine angehört werden. Der Erweiterte Vorstand ist berechtigt, sachverständige Personen zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme für alle Fragen von Belang hinzuzuziehen.
4 Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören die folgenden von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen an:
- die Vorsitzende / der Vorsitzende des Lippischen Heimatbundes,
- die beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
- das weitere Vorstandsmitglied
- und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister
Der Geschäftsführende Vorstand ist für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig, wobei er sich bei der Ausführung einer Geschäftsführung bedienen kann. Näheres regelt die vom Geschäftsführenden Vorstand aufzustellende Geschäftsordnung.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand. Der Lippische Heimatbund wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes oder durch eines der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer vertreten.
Die Vorsitzende / der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes, die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes, die Versammlungen des Verbandsausschusses und die Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung wird er durch einen Stellvertreter in der Reihenfolge nach Alphabet des Nachnamens vertreten. Außerdem nimmt die Vorsitzende / der Vorsitzende die ihr/ihm in dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahr.
§ 8 Geschäftsführung
Der Lippische Heimatbund hat eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer, die / der durch den Geschäftsführenden Vorstand bestellt und abberufen wird.
Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer führt die ihr / ihm übertragenen Geschäfte des Lippischen Heimatbundes und leitet die Geschäftsstelle. Sie / er bereitet die Gremiensitzungen der Organe vor und nimmt an ihnen teil. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist Ansprechpartnerin / Ansprechpartner und neben den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes Repräsentantin / Repräsentant des Lippischen Heimatbundes.
§ 9 Sonstige Stellen
1 Fachstellen
Für die Bearbeitung der Aufgaben des Heimatbundes auf den verschiedenen Fachgebieten kann der Geschäftsführende Vorstand besondere Fachstellen bilden und mit sachkundigen Mitgliedern besetzen. Die Fachstellenleiterinnen / Fachstellenleiter werden vom Geschäftsführenden Vorstand bestellt und abberufen. Die Fachstellenmitglieder haben ein Vorschlagsrecht für die Bestimmung der Fachstellenleiterin / des Fachstellenleiters.
Hinsichtlich der Verfahrensregelungen sollen die Regelungen der §§ 7.3.2 und 13 dieser Satzung entsprechend angewendet werden. Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Fachstellenleiterinnen / die Fachstellenleiter informieren den Geschäftsführenden Vorstand zeitnah über wichtige Angelegenheiten.
Fachstellen haben die Möglichkeit, ihre Beschlüsse, Stellungnahmen, Konzepte und Beiträge auf der Homepage des Lippischen Heimatbundes veröffentlichen zu lassen.
2 Jugendgruppen
Der Lippische Heimatbund und seine Orts- / Mitgliedsvereine können Jugendgruppen bilden. Die Jugendgruppen wählen ihre Vorstandsmitglieder selbst. In der Gestaltung ihres Gruppenlebens sind die Jugendgruppen selbstständig.
§ 10 Auszeichnungen
Für besondere Leistungen im Lippischen Heimatbund kann der Geschäftsführende Vorstand die Goldene Rose, die Silberne Rose oder die Ehrennadel des Lippischen Heimatbundes verleihen. Näheres regelt eine vom Geschäftsführenden Vorstand aufzustellende Ehrenordnung. Weitere Ehrungen kann der Erweiterte Vorstand beschließen.
§ 11 Auflösung des Lippischen Heimatbundes
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Lippischen Heimatbundes beschließen. Hierzu bedarf es der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Das vorhandene Vermögen fällt bei Auflösung des Lippischen Heimatbundes der Stiftung des Lippischen Heimatbundes zu. Sollte es die Stiftung Lippischer Heimatbund zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geben, fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Lippe.
§ 12 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern und Mitgliedern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Anstellungsverhältnis hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Geschäftsführende Vorstand, soweit erforderlich, einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
§ 13 Virtuelle Sitzungen
Die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen aller anderen Gremien können aus begründetem Anlass auch als sogenannte virtuelle Versammlungen im Rahmen der rechtlichen Vorschriften durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt die / der jeweilige Vorsitzende bei der Einladung bekannt.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine Regelung gefunden werden, die den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen des rechtlich Zulässigen am besten entspricht.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 4. Mai 2019 und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.